Mit diesem Trick kann jedes Gericht eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungsbeschluss abweisen
📰 Durchsuchung bei einem Journalisten: Beschwerde abgewiesen – mit zurückgehaltenen Gründen
Deutschland, Oktober 2025 – Ein deutscher Journalist sieht sich mit einem schwerwiegenden Eingriff in seine Grundrechte konfrontiert. Die Polizei durchsuchte seine Wohnung, nachdem ein richterlicher Beschluss erlassen wurde. Hintergrund: Der Journalist hatte ein Zimmer in seiner Wohngemeinschaft vermietet, das von einem mutmaßlichen Drogendealer genutzt wurde. Die Ermittler warfen ihm Beihilfe vor – konkret, dass die Wohnung als Versteck für Betäubungsmittel diente. Der Journalist hatte das Zimmer aber zu rein legalen Wohnzwecken vermietet und kritisiert die Vorgehensweise der Justiz als rechtsstaatlich fragwürdig.
🏠 WG-Zimmer als Auslöser – Vermieter unter Verdacht
Der Journalist hatte das WG-Zimmer regulär vermietet und betont, keine Kenntnis von illegalen Aktivitäten seines Mitbewohners gehabt zu haben. „Ich bin Journalist, kein Ermittler. Ich habe das Zimmer vermietet, nicht gedeckt“, erklärt er. Dennoch wurde seine Wohnung durchsucht – auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses, dessen Begründung er für absolut unzureichend hält.
Die im Beschluss genannten Gründe waren dünn und konstruiert. "Es wurde in eine Observation beobachtet, dass der Dogendealer die Adresse des Journalisten aufsuchte und das der Drogendealer ein Freund des Journalisten sei."; für den Journalist ist das ein absolut absurde Begründung. Natürlich sucht der Drogendealer und der Journalist die selbe Adresse auf, da beide dort eben wohnen! Und der Journalist ist keineswegs ein Freund des Drogendealers, das ist einfach mal so frei erfunden! Der Journalist hatte auch keinerlei Einfluss darauf, dass sich der Drogendealer irgendwann offiziell an einer ganz anderen Adresse angemeldet hatte. Das ist kein Beweis für Beihilfe, sondern schlicht Alltag, sagt er. Die Ermittlungsbehörden haben es trotz einer 6-monatigen Observation und Telefonüberwachung nicht geschafft zu ermitteln, dass der Drogendealer dort auch wohnhaft ist und deshalb immer wieder die Adresse aufsuchte. Dass der Drogendealer mehrere Wohnsitze betrieb, hätte den Ermittler eigentlich auffallen müssen. „Wenn das reicht, um jemanden zu kriminalisieren, dann ist jeder WG-Bewohner in Deutschland potenziell verdächtig.“ Diese Alltaghandlung bei einem Mitbewohner begründet niemals einen Anfangsverdacht gegen mich“, sagt der Betroffene. Aus diesem Grund legte er Beschwerde gegen die Durchsuchung ein.
Ergebnis der Durchsuchung: Beim Journalisten wurden selbstverständlich keinerlei Drogen gefunden. Der Drogendealer wurde bei abwiegen der Drogen in seinem Zimmer von der Polizei überrascht. Das gesamte Objekt war Innen und außen Videoüberwacht. Daher gibt es auch Videos von der Hausdurchsuchung.
Mit der dünnen und falschen Begründung war er sich sicher, das eine Beschwerde Erfolg hat. Somit legte er Beschwerde beim Amtsgericht Münster ein.
Aber dann:
⚖️ Beschwerde abgewiesen – mit völlig neuen bisher geheim gehaltenen Gründen
Die Wendung kam mit der Entscheidung des Gerichts: Die Beschwerde wurde abgewiesen – nicht etwa mit einer Verteidigung der ursprünglichen Begründung im Durchsuchungsbeschluss, sondern mit völlig neuen Erkenntnissen, die dem Journalisten zum Zeitpunkt der Durchsuchung und der Beschwerdeeinlegung nicht bekannt waren. Hätte er diese neuen Gründe vorher gewusst, so hätte er auch keine Beschwerde eingelegt!, so der Mann.
Hier mal ein neuer Grund, den der Journalist vorher eben nicht kannte: "Darüber hinaus bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der gesondert Verfolgte XXX den auf den Beschuldigten (Journalist) zugelassenen E-Scooter für Drogentransporte nutzt."
Diese Grund hätte schon eher Bestand und würde eine Durchsuchungsbeschluss schon etwas mehr rechtfertigen. Hätte der Journlist diese Begründung im Durchsuchungsbeschluss gelesen, so hätte er auch keine Beschwerde eingelegt!
Auflösung zu dem Vorwurf: Der Drogendealer hat nachts immer mal wieder unerlaubt den E-Scooter des Journalisten geklaut und benutzt.
Trick 17:
Juristen sehen darin ein ernsthaftes Problem: Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses muss zum Zeitpunkt seiner Erlassung beurteilt werden. Eine nachträgliche Rechtfertigung durch neue Informationen widerspricht dem Grundsatz der richterlichen Kontrolle und kann die Verteidigungsrechte der Betroffenen untergraben.
💸 Kostenentscheidung
Besonders bitter: Der Journalist muss nun die Kosten der abgewiesenen Beschwerde tragen. „Ich werde zur Kasse gebeten, obwohl ich mich gegen eine Maßnahme gewehrt habe, die auf einer fragwürdigen Grundlage beruhte – und dann wird mir eine neue Begründung präsentiert, gegen die ich mich nie äußern konnte“, sagt er. Er wurde durch fehlende Infos dazu verleitet, eine Beschwerde einzulegen.
🧑⚖️ Forderung nach rechtlicher Aufarbeitung
Der Fall zeigt, wie schnell auch unbeteiligte Dritte ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten können – und wie schwierig es ist, sich dagegen zu wehren. Der Journalist prüft nun weitere rechtliche Schritte, darunter eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Beamten ist nicht ausgeschlossen.
„Ich will nicht nur mein Recht – ich will, dass solche juristischen Winkelzüge in Zukunft nicht mehr möglich sind“, sagt er abschließend.
Es ist rechtsstaatlich höchst bedenklich, eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss mit Gründen abzuweisen, die dem Betroffenen zuvor geheim gehalten wurden. Eine solche Vorgehensweise verletzt zentrale Prinzipien des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Kontrolle.
⚖️ Rechtsstaatliche Grundsätze verletzt
In Deutschland unterliegt jede Durchsuchung strengen verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Anforderungen. Der Durchsuchungsbeschluss ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte – insbesondere in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Deshalb gilt:
Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses wird ausschließlich anhand der im Beschluss genannten Gründe beurteilt.
Nachträglich vorgebrachte oder zuvor geheim gehaltene Erkenntnisse dürfen nicht zur Rechtfertigung einer Beschwerdeabweisung herangezogen werden, wenn sie nicht Teil der ursprünglichen richterlichen Entscheidung waren.
📌 Bedeutung für die Beschwerde
Wenn ein Betroffener Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss einlegt (§ 304 StPO), bezieht sich diese auf die im Beschluss dokumentierten Tatsachen. Werden im Rahmen der Beschwerdeprüfung plötzlich andere, bislang unbekannte Gründe angeführt, stellt sich ein gravierendes Problem:
Der Betroffene konnte sich nicht gegen diese Gründe verteidigen, was gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt.
Die richterliche Kontrolle wird unterlaufen, wenn die ursprüngliche Entscheidung im Nachhinein durch andere Tatsachen „gestützt“ wird, die zum Zeitpunkt der Anordnung gar nicht berücksichtigt wurden.
🧩 Fazit
Eine Beschwerde mit zuvor geheim gehaltenen oder nachträglich eingeführten Gründen abzuweisen, untergräbt rechtsstaatliche Prinzipien und verletzt das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz. Solche Praktiken sollten dringend überprüft und gegebenenfalls verfassungsrechtlich angefochten werden.
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🏠 WG-Zimmer als Auslöser – Vermieter unter Verdacht
Der Journalist hatte das WG-Zimmer regulär vermietet und betont, keine Kenntnis von illegalen Aktivitäten seines Mitbewohners gehabt zu haben. „Ich bin Journalist, kein Ermittler. Ich habe das Zimmer vermietet, nicht gedeckt“, erklärt er. Dennoch wurde seine Wohnung durchsucht – auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses, dessen Begründung er für absolut unzureichend hält.
Die im Beschluss genannten Gründe waren dünn und konstruiert. "Es wurde in eine Observation beobachtet, dass der Dogendealer die Adresse des Journalisten aufsuchte und das der Drogendealer ein Freund des Journalisten sei."; für den Journalist ist das ein absolut absurde Begründung. Natürlich sucht der Drogendealer und der Journalist die selbe Adresse auf, da beide dort eben wohnen! Und der Journalist ist keineswegs ein Freund des Drogendealers, das ist einfach mal so frei erfunden! Der Journalist hatte auch keinerlei Einfluss darauf, dass sich der Drogendealer irgendwann offiziell an einer ganz anderen Adresse angemeldet hatte. Das ist kein Beweis für Beihilfe, sondern schlicht Alltag, sagt er. Die Ermittlungsbehörden haben es trotz einer 6-monatigen Observation und Telefonüberwachung nicht geschafft zu ermitteln, dass der Drogendealer dort auch wohnhaft ist und deshalb immer wieder die Adresse aufsuchte. Dass der Drogendealer mehrere Wohnsitze betrieb, hätte den Ermittler eigentlich auffallen müssen. „Wenn das reicht, um jemanden zu kriminalisieren, dann ist jeder WG-Bewohner in Deutschland potenziell verdächtig.“ Diese Alltaghandlung bei einem Mitbewohner begründet niemals einen Anfangsverdacht gegen mich“, sagt der Betroffene. Aus diesem Grund legte er Beschwerde gegen die Durchsuchung ein.
Ergebnis der Durchsuchung: Beim Journalisten wurden selbstverständlich keinerlei Drogen gefunden. Der Drogendealer wurde bei abwiegen der Drogen in seinem Zimmer von der Polizei überrascht. Das gesamte Objekt war Innen und außen Videoüberwacht. Daher gibt es auch Videos von der Hausdurchsuchung.
Mit der dünnen und falschen Begründung war er sich sicher, das eine Beschwerde Erfolg hat. Somit legte er Beschwerde beim Amtsgericht Münster ein.
Aber dann:
⚖️ Beschwerde abgewiesen – mit völlig neuen bisher geheim gehaltenen Gründen
Die Wendung kam mit der Entscheidung des Gerichts: Die Beschwerde wurde abgewiesen – nicht etwa mit einer Verteidigung der ursprünglichen Begründung im Durchsuchungsbeschluss, sondern mit völlig neuen Erkenntnissen, die dem Journalisten zum Zeitpunkt der Durchsuchung und der Beschwerdeeinlegung nicht bekannt waren. Hätte er diese neuen Gründe vorher gewusst, so hätte er auch keine Beschwerde eingelegt!, so der Mann.
Hier mal ein neuer Grund, den der Journalist vorher eben nicht kannte: "Darüber hinaus bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der gesondert Verfolgte XXX den auf den Beschuldigten (Journalist) zugelassenen E-Scooter für Drogentransporte nutzt."
Diese Grund hätte schon eher Bestand und würde eine Durchsuchungsbeschluss schon etwas mehr rechtfertigen. Hätte der Journlist diese Begründung im Durchsuchungsbeschluss gelesen, so hätte er auch keine Beschwerde eingelegt!
Auflösung zu dem Vorwurf: Der Drogendealer hat nachts immer mal wieder unerlaubt den E-Scooter des Journalisten geklaut und benutzt.
Trick 17:
Juristen sehen darin ein ernsthaftes Problem: Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses muss zum Zeitpunkt seiner Erlassung beurteilt werden. Eine nachträgliche Rechtfertigung durch neue Informationen widerspricht dem Grundsatz der richterlichen Kontrolle und kann die Verteidigungsrechte der Betroffenen untergraben.
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🧑⚖️ Forderung nach rechtlicher Aufarbeitung
Der Fall zeigt, wie schnell auch unbeteiligte Dritte ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten können – und wie schwierig es ist, sich dagegen zu wehren. Der Journalist prüft nun weitere rechtliche Schritte, darunter eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Beamten ist nicht ausgeschlossen.
„Ich will nicht nur mein Recht – ich will, dass solche juristischen Winkelzüge in Zukunft nicht mehr möglich sind“, sagt er abschließend.
Es ist rechtsstaatlich höchst bedenklich, eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss mit Gründen abzuweisen, die dem Betroffenen zuvor geheim gehalten wurden. Eine solche Vorgehensweise verletzt zentrale Prinzipien des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Kontrolle.
⚖️ Rechtsstaatliche Grundsätze verletzt
In Deutschland unterliegt jede Durchsuchung strengen verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Anforderungen. Der Durchsuchungsbeschluss ist ein schwerer Eingriff in die Grundrechte – insbesondere in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Deshalb gilt:
Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses wird ausschließlich anhand der im Beschluss genannten Gründe beurteilt.
Nachträglich vorgebrachte oder zuvor geheim gehaltene Erkenntnisse dürfen nicht zur Rechtfertigung einer Beschwerdeabweisung herangezogen werden, wenn sie nicht Teil der ursprünglichen richterlichen Entscheidung waren.
📌 Bedeutung für die Beschwerde
Wenn ein Betroffener Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss einlegt (§ 304 StPO), bezieht sich diese auf die im Beschluss dokumentierten Tatsachen. Werden im Rahmen der Beschwerdeprüfung plötzlich andere, bislang unbekannte Gründe angeführt, stellt sich ein gravierendes Problem:
Der Betroffene konnte sich nicht gegen diese Gründe verteidigen, was gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstößt.
Die richterliche Kontrolle wird unterlaufen, wenn die ursprüngliche Entscheidung im Nachhinein durch andere Tatsachen „gestützt“ wird, die zum Zeitpunkt der Anordnung gar nicht berücksichtigt wurden.
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